Satzung
der
Stiftung
Chancen für Kinder durch Spielen
mit Sitz in Wiesbaden
§1
Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen „Chancen für Kinder durch Spielen“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
- Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.
§2
Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung, um die psychische und geistige Entwicklung von Kindern durch den Umgang mit adäquatem Spielzeug mit Puppen und Stofftieren zu fördern.
- Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
- die weitere Erforschung der Bedeutung des Spielens für die Entwicklung von Kindern über die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien
- die Dokumentation von Forschungs- und Erfahrungsberichten zu diesem Thema
- den Aufbau einer Sammlung von Puppen und Stofftieren verschiedener Epochen und Kulturen, um diese der Wissenschaft und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen
- die Entwicklung von aus psychologischer und pädagogischer Sicht wertvollem Puppen- und Stofftierspielzeug
- die Bereitstellung solcher Spielzeuge und deren Verteilung an bedürftige Kinder.
- Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen und die Kulturen anderer Länder einbeziehen.
- Die Stiftung kann ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten.
- Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.
- Die Stiftungszwecke werden sowohl durch die unmittelbare Förderung und Durchführung von Projekten als auch durch die mittelbare Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln zur finanziellen Unterstützung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die o.g. Beispiele verwirklicht.
- Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3
Stiftungsvermögen
- Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Zu Lebzeiten der Stifter ist das Stiftungsvermögen dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.
- Nach dem Tode der Stifter ist die Stiftung testamentarisch bestimmt als Erbe vorgesehen; das sich dann bildende Vermögen ist in 10 Jahren im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 der Satzung aufzubrauchen.
- Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen übernehmen. Nach Auflösung der Stiftung „Chancen für Kinder durch Spielen“ sind die dann existierenden „Treuhandstiftungen“ (rechtlich unselbständig) in rechtlich selbständige Stiftungen umzuwandeln.
§4
Erträgnisse des Stiftungsvermögens
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
- aus Zuwendungen Dritter, soweit diese dazu bestimmt sind und keine Auflagen oder Bedingungen entgegenstehen.
- Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung kann Rücklagen bis zur Höhe der in der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Höchstsätze bilden.
§5
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und fakultativ der Beirat.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
- Vorstand und Beirat können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
- Ein Mitglied eines Stiftungsorgans darf nicht zugleich Organmitglied des anderen sein.
§6
Vorstand
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand besteht aus ein bis drei natürlichen Personen. Besteht er aus zwei Personen so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Solange die Stifterin/ der Stifter Mitglieder des Vorstands sind, sind diese jeweils allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB ausgenommen. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft benannt. Die Stifter sind Mitglieder des Vorstandes auf Lebenszeit. Solange die Stifterin und/oder der Stifter Mitglieder des Vorstandes sind, steht diesen das Recht zu, den Nachfolger eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bzw. ein drittes Vorstandsmitglied zu bestellen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Ebenso steht diesen ein Abberufungsrecht eines auf Zeit bestellten Mitgliedes aus wichtigem Grund zu.
- Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 gilt wie folgt: Die Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Neue Mitglieder des Vorstandes werden durch Zuwahl bestimmt. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Ein ausscheidendes Mitglied des Vorstandes führt sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, wird vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied von dem Vorstand berufen.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung dieser Satzung. Der Vorstand führt den Willen der Stifter aus.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
§8
Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Solange ein Stifter Mitglied des Vorstandes ist, kann ein Beschluss nicht gegen dessen Stimme gefasst werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand kann von jedem Mitglied schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe des Grundes sowie der Tagesordnung zur Sitzung einberufen werden. Ladungsfehler gelten als geheilt wenn sämtliche Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen und kein Vorstandsmitglied diese gerügt hat. Der Vorstand soll zu mindestens einer Sitzung im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes, einschließlich der dort gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.
- Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren nur einstimmig unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes gefasst werden.
§ 9
Beirat
- Der Beirat kann durch den Vorstand fakultativ eingerichtet werden und hat beratende Funktion. Er besteht aus maximal 5 Personen, die für jeweils bis zu 5 Jahren in den Beirat berufen werden; Wiederbenennung ist möglich. In den Beirat sollen kompetente Persönlichkeiten berufen werden, die bereit sind, sich zur Förderung des Stiftungszwecks zu engagieren.
- Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand benannt, der auch für eine Abberufung aus wichtigem Grund zuständig ist.
- Der Beirat soll gegenüber dem Vorstand Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes geben. Er soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
- Der Beirat wählt einen Sprecher / eine Sprecherin mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Beirats; Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand unterrichtet den Beirat mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung.
- Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 10
Geschäftsführung
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung.
- Die Jahresabrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.
§ 11
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§12
Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
- Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Satzungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zulässig. Die Stifter behalten sich zu ihren Lebzeiten das Recht vor, den Stiftungszweck zu erweitern soweit die Finanzkraft der Stiftung es zulässt und die Stiftung hiernach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) verfolgt.
- Nach dem Tod sämtlicher Stifter erfordern Beschlüsse nach Abs. 1 einen einstimmigen Beschluss des Vorstands.
- Anträge nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13
Anfallberechtigung
Falls nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tode der Stifter das Stiftungsvermögen gemäß § 3 der Satzung nicht verbraucht sein sollte – oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke – ist vorgesehen, das Stiftungsvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Stiftungssatzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Stiftung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Wiesbaden, den 19. November 2006
Christina Ignaczak Jürgen Ignaczak